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Google Maps

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
VG Wilburgstetten
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Gewerbeamt

Hauptbereich

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen Sie regelmäßig einen Gewerbezentralregisterauszug, der neben einem Führungszeugnis zur behördlichen Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit dient. Auf Antrag erhält jedermann Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt des Registers. Der Antrag ist bei der Verwaltungsgemeinschaft Wilburgstetten zu stellen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Sie möchten eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online beantragen?

Gewerbemeldungen - Anzeigepflicht nach § 14 GewO

Wer in Deutschland Waren und Dienstleistungen verkauft oder mit diesen handelt, ist grundsätzlich verpflichtet, dafür ein Gewerbe bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Eine dieser Pflichten ist in § 14 Gewerbeordnung (GewO) festgelegt. Jeder Gewerbetreibende muss eine Anzeige über die Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit abgeben, unabhängig davon, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt werden soll.

Ebenfalls anzuzeigen ist die Gründung einer Zweigniederlassung. Beim Wechsel der Tätigkeit muss eine Ummeldung, bei der Verlegung des Betriebes sowie der Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit eine gewerberechtliche Abmeldung vorgenommen werden.

Gewerbemeldungen sind grundsätzlich durch den Gewerbetreibenden selbst vorzunehmen. Bei Anmeldungen und Änderungen der Gesellschaft (AG, GmbH, o. ä.) ist der aktuelle Handelsregisterauszug vorzulegen.

Bei Rechtsänderungen sieht das Handelsrecht eine Anmeldepflicht (hier beim Gewerbeamt der Verwaltungsgemeinschaft) und eine Eintragungspflicht (beim Registergericht) vor.

Die notwendigen Formulare erhalten Sie hier (PDF-Dokument, 82,60 KB, 31.10.2018).

Reisegewerbekarte

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkaufen, vertreiben oder ankaufen oder Leistungen anbieten, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Eine Reisegewerbekarte brauchen Sie ferner, wenn Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

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